Wissenswertes rund um Vollmachten und Betreuung
Damit im Alter Ihr gutes Recht erhalten bleibt
Nicht selten kommt es vor, dass Menschen aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung bzw. Erkrankungen nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Vor allem bei demenziell erkrankten Menschen kommt dies mit fortschreitendem Krankheitsverlauf vor. In diesen Fällen kann eine rechtliche Betreuung gem. § 1896 ff. BGB erforderlich sein. Da die Zahl von demenziell erkrankten Menschen immer mehr zunimmt, möchte ich Ihnen im Folgenden einen Überblick zur rechtlichen Betreuung verschaffen.
Über eine rechtliche Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Ein sogenanntes Betreuungsverfahren, also die Entscheidung, ob ein Betreuer notwendig ist, sowie die Bestellung einer bestimmten Person als Betreuer, wird in der Regel durch Antrag von Angehörigen, behandelnden Ärzten oder Anregungen aus dem näheren Umfeld des Betroffenen an das Gericht ins Rollen gebracht. Aber auch der Betroffene selbst kann dies tun. Jedoch kann eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden, wenn dieser seine Situation geistig nicht mehr erfassen kann. Das Gericht lässt daraufhin ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung erstellen. Im Regelfall wird danach entschieden.
Meist werden pflegende Angehörige als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Lehnen diese wegen Überforderung oder Überlastung ab oder liegt eine dementsprechende Betreuungsverfügung des Betroffenen vor, wird vom Gericht ein Berufsbetreuer eingesetzt. Aber bedenken Sie, dass dieser mehr Geld kostet. Je nach finanzieller Situation muss der Betreute die Kosten für die Betreuung sowie für das Betreuungsverfahren vor Gericht teilweise oder vollständig aus eigener Tasche zahlen.
Ein Betreuer ist nur für die vom Betreuungsgericht zugewiesenen Aufgabenbereiche zuständig. Beispiele für solche Aufgabenbereiche sind Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung. Der Betreuer ist damit für die jeweiligen Angelegenheiten aus den zugewiesenen Aufgabenbereichen verantwortlich. Gehört beispielsweise zum Vermögen des Betreuten ein Wohnblock aus mehreren Mietwohnungen, muss sich der Betreuer auch um sämtliche Mietangelegenheiten kümmern und diese überwachen bzw. regeln, sofern dem Betreuer dieser Aufgabenkreis zugewiesen ist. Wobei zu beachten ist, dass durch eine Betreuerbestellung grundsätzlich nicht die Geschäftsfähigkeit des zu Betreuenden eingeschränkt wird. Dafür gibt es den sogenannten Einwilligungsvorbehalt. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes hat zur Folge, dass die Geschäftsfähigkeit des zu Betreuenden eingeschränkt wird. Die betroffene Person kann Geschäfte zwar abschließen, diese bedürfen aber immer der Zustimmung des Betreuers. Ansonsten sind die Geschäfte nicht wirksam. Der Betreuer ist verpflichtet, soweit möglich, nach den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen zu handeln. Dabei ist es auch üblich, Angehörige über Vorlieben und Lebensphilosophien des Betroffenen zu befragen, falls dieser nicht mehr selbst dazu in der Lage ist. Denn nur so kann sich ein Fremder in die Welt des Betreuten einfühlen und nach dessen Wünschen und Bedürfnissen bestmöglich Entscheidungen treffen. Der Betreuer sollte dem Betroffenen selbstbestimmt dessen Alltag gestalten lassen, selbstverständlich nur im Rahmen dessen, wie es die geistige oder körperliche Erkrankung bzw. Behinderung zulässt
Berufsbetreuer werden regelmäßig durch das Gericht kontrolliert und müssen dabei über ihre getätigten Handlungen Rechenschaft ablegen. Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer wieder entlassen, wenn dieser nicht zum Wohle des Betreuten handelt. Dadurch sollen Missbrauch oder eigennützige Entscheidungen verhindert werden. Auch benötigen Betreuer bei schwerwiegenden Entscheidungen gem. §1904 ff. BGB zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies ist unter anderem der Fall bei Entscheidungen, die die Gesundheit des demenziell Erkrankten gefährden oder freiheitsentziehende Maßnahmen betreffen, wie eine gefährliche Operation, das Verabreichen von bestimmten Psychopharmaka oder das Anbringen von Bettgittern oder Anlegen von Bauchgurten in den Altenheimen. Aber auch bei Grundstücksgeschäften oder Verfügungen über Wertpapiere und Konten ist eine solche Genehmigung erforderlich.
Sollte der Betreute oder dessen Angehörige mit einer Entscheidung des Betreuungsgerichts bzgl. der Auswahl des Betreuers oder der festgelegten Aufgabenbereiche nicht einverstanden sein, können sie beim Amtsgericht Beschwerde dagegen einlegen. Dieses Recht haben neben dem Betreuten Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad. Auch einer Person des Vertrauens des Betreuten kann dieses Recht eingeräumt werden. Sie können sich übrigens direkt an das Betreuungsgericht wenden, wenn Sie den Verdacht hegen, der Betreuer handelt nicht im Interesse des Betreuten oder
nutzt ihn aus. Dann wird ggf. ein Kontrollbetreuer bestellt oder der Betreuer wird entlassen.Tipps:Sollte der Betreute oder dessen Angehörige mit einer Entscheidung des Betreuungsgerichts bzgl. der Auswahl des Betreuers oder der festgelegten Aufgabenbereiche nicht einverstanden sein, können sie beim Amtsgericht Beschwerde dagegen einlegen. Dieses Recht haben neben dem Betreuten Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad. Auch einer Person des Vertrauens des Betreuten kann dieses Recht eingeräumt werden. Sie können sich übrigens direkt an das Betreuungsgericht wenden, wenn Sie den Verdacht hegen, der Betreuer handelt nicht im Interesse des Betreuten oder
nutzt ihn aus. Dann wird ggf. ein Kontrollbetreuer bestellt oder der Betreuer wird entlassen.
Tipps:
-> Ein Betreuungsverfahren kann ganz leicht ins Rollen gebracht werden. Wenn Sie bei Ihren Angehörigen, Nachbarn oder anderen Menschen in Ihrer Umgebung den Verdacht haben, dass diese nicht mehr eigenständig zurechtkommen und Hilfe bzw. Unterstützung benötigen. Schreiben Sie einen formlosen Brief an das Amtsgericht in Ihrer Nähe oder rufen dort einfach an und teilen Ihre Bedenken mit!
-> Um bestmöglich Ihren Willen als Betroffene/r durchsetzen zu können, machen Sie sich im Vorfeld Gedanken über Ihre Zukunft. Stellen Sie beispielsweise Betreuungsverfügungen oder Vorsorge-/Generalvollmachten aus. Übrigens können Sie in Betreuungsverfügungen auch regeln, dass eine bestimmte Person auf keinen Fall das Amt des Betreuers für Sie übernehmen darf.
-> Betreuer werden durch das Gericht überwacht. Sie müssen zudem regelmäßig Rechenschaft ablegen. Dies ist ein entscheidender Unterschied zur Vorsorge- bzw. Generalvollmacht, bei der keinerlei Überwachung durch das Gericht stattfindet! Stellen Sie derartige Vollmachten also nur Personen aus, denen Sie wirklich vertrauen!
-> Gegen negative Entscheidungen des Gerichts kann nicht nur der betroffene Betreute Einspruch einlegen, sondern dieses Recht gilt auch für Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad. Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde.